Schnellverfahren

Schnellverfahren
Schnẹll|ver|fah|ren 〈n. 14; Rechtsw.〉 abgekürztes Strafverfahren ohne schriftliche Anklage u. Eröffnungsbeschluss auf Antrag der Staatsanwaltschaft vor dem Amtsrichter od. Schöffengericht ● etwas im \Schnellverfahren erledigen

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Schnẹll|ver|fah|ren, das:
1. (bes. Technik) technisches Verfahren, bei dessen Anwendung ein Herstellungsprozess o. Ä. bes. schnell abläuft:
im S. (ugs.; innerhalb [unangemessen] kurzer Zeit: etw. im S. erledigen).
2. (Rechtsspr.) Strafverfahren ohne vorausgehende schriftliche Anklage; beschleunigtes Verfahren.

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Schnellverfahren,
 
strafprozessrechtlich das beschleunigte Verfahren.

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Schnẹll|ver|fah|ren, das: 1. (bes. Technik) technisches Verfahren, bei dessen Anwendung ein Herstellungsprozess o. Ä. besonders schnell abläuft: beim Gefrieren von Lebensmitteln ein S. anwenden; *im S. (ugs.; innerhalb [unangemessen] kurzer Zeit): etw. im S. tun, erledigen, beigebracht kriegen. 2. (Rechtsspr.) Strafverfahren ohne vorausgehende schriftliche Anklage; beschleunigtes Verfahren.

Universal-Lexikon. 2012.

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